Torsten Bach, Jahrgang 1962, studierte Rechtswissenschaft an der Universität Kiel und legte dort das erste juristische Staatsexamen ab. Die folgende Referendariatszeit absolvierte er in Düsseldorf, Mönchengladbach, Essen und Hamburg. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen begann er seine anwaltliche Tätigkeit in der Berliner Kanzlei Stancke & Schiwy. Seit Februar 2000 ist er Partner in der Kanzlei Bach Hofmann Gollan, heute Bach Gollan Lorenz, die er mitbegründete.

Rechtsanwalt Bach ist Fachanwalt für Strafrecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der Strafverteidigung.

Rechtsanwalt Bach führt regelmäßig Rechtsberatungen in verschiedenen Berliner Justizvollzugsanstalten durch.

In Notfällen ist er für seine Mandanten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten unter der Rufnummer 0179 – 145 63 34 mobil zu erreichen. Dies gilt insbesondere im Falle von Verhaftungen oder Wohnungsdurchsuchungen.

Rechtsanwalt Bach ist Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Strafrecht

Die Strafverteidigung umfasst den gesamten Strafprozess von der Einleitung der Ermittlungen bis zur Beendigung des Verfahrens durch Einstellung oder rechtskräftiges Urteil.

Die Strafverteidigung beinhaltet auch den Beistand während der Untersuchungshaft, hier insbesondere der Durchführung der Haftprüfung und der Haftbeschwerde.

Sie umfasst ferner die Betreuung und Beratung bei sämtlichen Maßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens beispielsweise Durchsuchungen der Wohnung, der Geschäftsräume oder der Person, der Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Geld und der Anordnung des Verfalls.

Betäubungsmittelstrafrecht

Auf das Betäubungsmittelstrafrecht sind die zum Allgemeinen Strafrecht dargelegten Grundsätze vollständig übertragbar.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht kann die frühzeitige Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, der Strafverfolgungsbehörde und ggf. dem Gericht im Hinblick auf § 31 BtMG von besonderer Bedeutung sein um durch eine Aussage des Beschuldigten eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen.

Auf der anderen Seite ist wegen eben dieser Möglichkeit der Strafmilderung durch das Belasten angeblicher Mittäter regelmäßig die kritische Überprüfung der belastenden Zeugenaussagen notwendig.

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers oder einer Verteidigerin besonders erforderlich.

Jugendstrafrecht

Auf das Jugendstrafrecht sind zwar die zum Allgemeinen Strafrecht dargelegten Grundsätze übertragbar, da im Jugendstrafrecht jedoch sowohl für die Hauptverhandlung als auch für das Vorverfahren das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, ergeben sich hier Besonderheiten, die die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers oder einer Verteidigerin erforderlich machen. Gerade im Bereich Jugendstrafrecht ist die Kommunikation zwischen Beschuldigten, der Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht von besonderer Bedeutung, da der Jugendliche (Beschuldigter bis 18 Jahre) oder Heranwachsende (Alter zwischen 18 und 21 Jahren) im Umgang mit der Strafverfolgungsbehörde sich oft besonders hilflos fühlt. Darüber hinaus eröffnet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) spezielle Möglichkeiten der strafrechtlichen Reaktion auf Straftaten, die mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erörtert werden sollten. Durch die Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung eines Ermittlungsverfahrens im Jugendstrafrecht (Diversion) ergeben sich zudem besondere Maßnahmen, die zügig eingeleitet werden sollten.

Strafvollstreckungsrecht

Strafvollzugsrecht

Verkehrsstrafrecht